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Stuttgart-Bad Cannstatt

Bebauungsplan zu Vergnügungs- stätten in Bad Cannstatt

Umsetzung der Vergnügungsstättenkonzeption

ThemaStadtentwicklung
Zeitraumfür Beteiligung: seit 05.05.2013
vsl. Umsetzung: 05.03.2020
ZielgruppeEinwohnerinnen und Einwohner aus Bad Cannstatt

formelle Beteiligungformelle Beteiligung
beendet

Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart

Im Frühjahr 2012 hat der Ausschuss für Umwelt und Technik (UTA) eine neue Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart beschlossen (GRDrs 670/2011). Die Konzeption wird seitdem sukzessive in verbindliches Recht umgesetzt.
 
Die Aufstellung dieses Bebauungsplans war erforderlich, um die vom Gemeinderat beschlossene Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart in verbindliches Recht umzusetzen und entsprechende rechtsverbindliche Festsetzungen zur Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten, Bordellen, bordellartigen Betrieben und Wettbüros für den gesamten Stadtbezirk Bad Cannstatt treffen zu können.

Gemäß des Ergebnisses der Konzeption ist vorgesehen, Vergnügungsstätten des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes sowie Wettbüros in allen Baugebieten auszuschließen und zur Bedarfsdeckung lediglich in A-, B- und C-Zentren gemäß des 2008 fortgeschriebenen Einzelhandels- und Zentrenkonzepts Zulässigkeitsbereiche zu definieren.

Für Bad Cannstatt können die geplanten Festsetzungen zur Umsetzung der Vergnügungsstättenkonzeption folgendermaßen zusammengefasst werden: im Zulässigkeitsbereich im B-Zentrum Bad Cannstatt-Altstadt sollen Vergnügungsstätten wie Spielhallen, Wettbüros, Diskotheken und Tanzlokale ausnahmsweise zulässig sein und Vergnügungsstätten des Sex- und Erotikgewerbes ausgeschlossen werden. Spielhallen und Wettbüros sind in den Erdgeschossen unzulässig. Zum nächsten bestehenden bauordnungsrechtlichen Betrieb ist ein Mindestabstand einzuhalten. In den Kerngebieten außerhalb der Zulässigkeitsbereiche sollen Tanzlokale allgemein und Diskotheken ausnahmsweise (Einzelfallprüfung) zulässig sein. Im Bereich des Gewerbegebietes Pragstraße sollen Diskotheken, Tanzlokale und Swinger Clubs ausnahmsweise zugelassen werden können. In allen anderen Teilen des Stadtbezirks Bad Cannstatt sind Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen des Spiel-, Erotik- und Sexgewerbes auszuschließen.
Phase 3

Öffentliche Auslegung

12.07.2019 bis 23.08.2019

Die Planauslagen zum Vorhaben wurden vom 12. Juli bis zum 23. August 2019 im Amt für Stadtplanung und Wohnen (barrierefreier Zugang über die Töpferstraße) in der Eberhardstraße 10 öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen konnten auch im Internet unter www.stuttgart.de/planauslage abgerufen werden und wurden zusätzlich im Bezirksrathaus Bad Cannstatt zur Einsicht bereit gehalten. Während des Auslagezeitraums konnte sich die Öffentlichkeit zum Projekt äußern.

Phase 2

Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung

13.05.2013 bis 31.05.2013

Im Rahmen der frühzeitigen  Beteiligung wurden die Unterlagen zum Bebauungsplan vom 13. bis zum 31. Mai 2013 während der üblichen Öffnungszeiten im Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung (barrierefreier Zugang über die Töpferstraße) in der Eberhardstraße 10 öffentlich ausgelegt. Die Unterlagen konnten auch im Internet unter www.stuttgart.de/planauslage abgerufen werden. Zusätzlich wurden diese auch im Bezirksrathaus Bad Cannstatt zur Einsicht bereit gehalten.

Phase 1

Erörterungstermin

05.05.2013

Die Öffentlichkeit wurde am 5. Mai 2013 um 18 Uhr bis 20:15 Uhr im im Bezirksrathaus in Bad Cannstatt am Marktplatz 2  über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung informiert. Darüber hinaus wurden die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung vorgestellt. Hierbei bestand die Gelegenheit für Bürgerinnen und Bürger, sich zu äußern und das Thema zu erörtern.

Bebauungsplan beschlossen

Der Gemeinderat hat am 5. März 2020 den Bebauungsplan zur Vergnügungsstättensatzung in Bad Cannstatt beschlossen. Einwohnerinnen und Einwohner, Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange hatten die Möglichkeit, formal Stellungnahmen zum Bebauungsplan zu abzugeben.
 

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