Was ist Bürgerbeteiligung?

Mitdenken, mitsprechen, mitgestalten - viele Einwohnerinnen und Einwohner haben ein großes Interesse daran, an kommunalen Planungs- und Entscheidungsprozessen mitzuwirken. In diesem Zusammenhang fallen Begriffe wie formelle und informelle Bürgerbeteiligung, Bürgerbegehren oder Volksabstimmung. Auf dieser Seite haben wir einen Überblick über die verschiedenen Begrifflichkeiten zusammengestellt und zeigen auf, was auf dem Portal Stuttgart - meine Stadt möglich ist.

Grundsätzlich gibt es zwei verschiedene Arten von Bürgerbeteiligung: die formelle (obligatorische) und die informelle (fakultative) Bürgerbeteiligung.

Formelle Bürgerbeteiligung

Formelle Bürgerbeteiligung heißt, dass die Bürgerbeteiligung gesetzlich vorgeschrieben ist. Das bedeutet, es müssen Dritte in behördliche Entscheidungsprozesse einbezogen werden. In einer formellen Bürgerbeteiligung ist auch festgelegt, in welcher Form die Verfahren durchgeführt werden: Das kann von einer einfachen Informationsveranstaltung bis hin zu einer Abstimmung über ein Projekt reichen. Auf kommunaler Ebene fallen Bürgerbegehren, Bürgerentscheide, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen unter den Begriff der formellen Bürgerbeteiligung, auf Landesebene Volksbegehren, Volksabstimmungen und seit November 2015 Volksanträge.

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Bürgerbegehren können von Bürgerinnen und Bürgern einer Gemeinde oder Stadt gestartet werden. Eine bestimmte Anzahl Wahlberechtigter muss das Bürgerbegehren unterstützen. In Baden-Württemberg sind die Unterschriften von sieben Prozent der wahlberechtigten Bürger notwendig, damit das Begehren Erfolg hat. In Städten mit mehr als 200.000 Einwohnern, und somit auch in der Landeshauptstadt Stuttgart, reichen 20.000 Unterschriften. Darüber hinaus müssen Bürgerbegehren schriftlich beantragt werden.

Es gibt zwei Motive, die zu einem Bürgerbegehren führen können: Im ersten Fall, dem kassierenden Bürgerbegehren, richtet sich das Begehren gegen einen Beschluss des Gemeinderats und will diesen kippen. Im zweiten Fall möchten die Bürgerinnen und Bürger etwas durchsetzen, mit dem sich die Politik bislang noch nicht oder noch nicht intensiv genug beschäftigt hat. Die Rede ist hier vom initiierenden Bürgerbegehren. Während es beim initiierenden Bürgerbegehren keine Frist für die Sammlung der benötigten Unterschriften gibt, haben die Initiatoren von kassierenden Bürgerbegehren maximal drei Monate nach Bekanntgabe des Gemeinderatsbeschlusses Zeit, um genügend Unterstützer zu mobilisieren. Sowohl kassierende als auch initiierende Bürgerbegehren dürfen allerdings nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid auf Grund eines Bürgerbegehrens durchgeführt worden ist.

Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat. Zuvor wird untersucht, ob die Unterzeichner wahlberechtigt sind, die nötige Anzahl an Unterschriften vorliegt und die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, kommt es zum Bürgerentscheid. Aber auch der Gemeinderat selbst kann einen Bürgerentscheid initiieren, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder sich dafür aussprechen. Es kann jedoch nicht zu jedem Thema ein Bürgerentscheid durchgeführt werden. Dies regelt die Gemeindeordnung in § 21 Absatz 2. Ausgenommen sind beispielsweise Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung oder die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters/Oberbürgermeisters und der Gemeindebediensteten.

Sind alle Voraussetzungen für einen Bürgerentscheid erfüllt, legt der Gemeinderat einen Termin fest. Die wahlberechtigten Bürger erwartet am Stichtag auf dem Stimmzettel eine Frage, die mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten ist.

Der Bürgerentscheid ist gültig, wenn sich mindestens  zwanzig Prozent aller Wahlberechtigten für eine der Antworten entschieden hat und somit das sogenannte "Abstimmungsquorum" erreicht wurde. In diesem Fall setzt sich die Antwort mit den meisten Stimmen durch und der Bürgerentscheid hat die gleiche Wirkung wie ein Beschluss des Gemeinderats. Wird das Quorum jedoch nicht erreicht, ist der Bürgerentscheid nicht bindend und der Gemeinderat entscheidet frei über die Angelegenheit.

Einwohnerversammlung

Einwohnerversammlungen bieten die Chance eines direkten Dialogs zwischen der Stadtverwaltung und den Einwohnerinnen und Einwohnern. Sie dienen der Diskussion wichtiger Angelegenheiten der Landeshauptstadt Stuttgart, des Stadtbezirks sowie der sich aus der räumlichen Nachbarschaft zu angrenzenden Stadtbezirken und Umlandgemeinden ergebenden Probleme. Sie sollen das Interesse an den Aufgaben der Stadt fördern und Gelegenheit bieten, Vorschläge und Anregungen zu machen. Außerdem können der Oberbürgermeister, die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und die Bezirksvorsteherinnen/Bezirksvorsteher so vor Ort auf die Ideen und Fragen der Menschen direkt eingehen.

Nachdem die Bezirksvorsteherin/der Bezirksvorsteher eine Einwohnerversammlung eröffnet hat, spricht der Oberbürgermeister über aktuelle Angelegenheiten und Veränderungen in der Stadt sowie im jeweiligen Stadtbezirk. In der anschließenden Aussprache kommen die Einwohnerinnen und Einwohner des Stadtbezirks zu Wort und können ihre Anliegen vorbringen. Anliegen, die nicht hinreichend geklärt werden können, beantwortet das zuständige Referat oder Amt schriftlich.

Übrigens: Fragen, die auf einer Einwohnerversammlung beantwortet werden sollen, können schon einige Wochen vor dem Termin online hier auf dem Portal eingetragen werden.
Darüber hinaus haben Einwohnerinnen und Einwohner auch die Möglichkeit, eine Einwohnerversammlung zu beantragen. Antragsberechtigt sind alle Stuttgarterinnen und Stuttgarter, die über 16 Jahre alt sind und mindestens 3 Monate in Stuttgart wohnen. Um eine Einwohnerversammlung für die gesamte Stadt zu beantragen ist ein schriftlicher Antrag mit mindestens 2500 Unterschriften  nötig. Um eine Einwohnerversammlung in einem Stadtbezirk zu beantragen muss er in Bezirken  mit nicht mehr als 10 000 Einwohnern von mindestens 5 Prozent der antragsberechtigten Einwohner des Bezirks, höchstens jedoch von 350 Einwohnern unterzeichnet sein. In Bezirken mit mehr als 10 000 Einwohnern muss er von mindestens 2,5 Prozent der antragsberechtigten Einwohner des Stadtbezirks, mindestens jedoch von 350 Einwohnern und höchstens von 2 500 Einwohnern unterzeichnet sein. Der Antragmuss neben der zu erörternden Angelegenheit auch bis zu drei Vertrauenspersonen nennen, die verbindliche Erklärungen zum Antrag abgeben können. Erklärt der Gemeinderat den Antrag für zulässig, muss die Einwohnerversammlung innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags abgehalten werden.

Einwohnerantrag

Über einen Einwohnerantrag können Einwohnerinnen und Einwohner erreichen, dass der Gemeinderat ihres Wohnorts eine bestimmte Angelegenheit behandelt. Es muss sich dabei um eine Angelegenheit handeln, für die die Gemeinde und damit der Gemeinderat zuständig ist. Darunter fallen beispielsweise der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens oder die Durchführung eines Beteiligungsverfahrens.
Ein Einwohnerantrag muss schriftlich gestellt werden. Der Gemeinderat prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Geht aus dem Antrag klar hervor, welches Thema der Gemeinderat behandeln soll und warum?
  • Liegt kein Einwohnerantrag zur selben Angelegenheit aus den vergangenen zwölf Monaten vor? 
  • Haben mindestens 2.500 wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde den Antrag unterschrieben?
Treffen alle Bedingungen zu, wird die Angelegenheit in einer Sitzung des Gemeinderats oder des zuständigen beschließenden Ausschusses innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang des Einwohnerantrags behandelt. In dieser Sitzung sind  Vertreterinnen und Vertreter des Einwohnerantrags anzuhören.

Volksbegehren, Volksabstimmung und Volksantrag

Was auf kommunaler Ebene Bürgerbegehren, Bürgerentscheide und Einwohneranträge sind, das sind auf Landesebene Volksanträge, Volksbegehren und Volksabstimmungen. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zugrunde liegen. Auch hier gibt es eine Mindestanzahl von Unterstützern, ohne die der Antrag keinen Erfolg hat. In Baden-Württemberg müssen mindestens zehn Prozent der rund 7,6 Millionen wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner per Unterschrift bestätigen, dass sie dem Begehren zustimmen. Die Unterschriften müssen seit November 2015 nicht mehr in Amtsstuben gesammelt werden und die Initiatoren haben nun sechs Monate Zeit, um die notwendige Anzahl an Unterstützern zu finden. Wenn genügend Unterschriften zusammengekommen sind und das Volksbegehren somit erfolgreich ist, muss der Landtag den Antrag behandeln. Stimmt er ihm zu, ist das Verfahren beendet. Lehnt er ihn ab, muss eine Volksabstimmung durchgeführt werden.

Die Volksabstimmung findet entweder nur über den Gesetzesentwurf des Volksbegehrens statt, oder der Landtag legt dem Volk einen eigenen Entwurf mit vor. In diesem Fall haben die abstimmenden Personen die Wahl zwischen zwei verschiedenen Alternativen.
Der Gegenstand der Abstimmung gilt als angenommen, wenn mindestens zwanzig Prozent der wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger für eine der Alternativen stimmt - bei Gesetzen, welche die Landesverfassung ändern, müssen es mehr alsfünfzig Prozent der Stimmberechtigten sein. 

Der Volksantrag ist das jüngste Instrument im Kanon der formellen Bürgerbeteiligungsverfahren. Durch ihn können die Bürger das Landesparlament auffordern, sich mit einem bestimmten Thema zu befassen und dazu Stellung nehmen. Die  Unterschriften von 0,5 Prozent der Wahlberechtigten in Baden-Württemberg reichen, um einen Volksantrag in die Wege zu leiten.

Weitere Informationen über Bürgerbeteiligung auf Landesebene gibt es auf dem Beteiligungsportal des Landes.

Auf Bundesebene gibt es keine von Bürgern initiierbare Volksbegehren und Volksabstimmungen.

Informelle Bürgerbeteiligung

Bei der informellen Bürgerbeteiligung gibt es die Möglichkeit der Mitwirkung, ohne dass dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Informelle Bürgerbeteiligungen werden immer freiwillig durchgeführt. Die Kommune kann die freiwillige Bürgerbeteiligung auf alle denkbaren kommunalpolitischen Themen anwenden, wie zum Beispiel Haushalt, Bauprojekte, Flächennutzung, Verkehr etc. Auch die Methoden und der Umfang einer informellen Bürgerbeteiligung sind nicht festgelegt: Sie können von Informationsveranstaltungen, über Workshops oder Planungswerkstätten bis hin zu onlinegestützten Verfahren reichen.

Ein wesentliches Ziel der informellen Bürgerbeteiligung ist, dass die Einwohnerinnen und Einwohner mit der Verwaltung beziehungsweise dem Gemeinderat über Themen und Projekte diskutieren, ihre Ideen, aber auch Bedenken zu Projekten einbringen können. Beispiele für gelebte informelle Bürgerbeteiligung in der Landeshauptstadt sind die Bürgerhaushalte oder der Stuttgarter Nahverkehrsplan.

Die informelle Bürgerbeteiligung hat keinen bindenden Charakter, letztlich entscheidet immer der Gemeinderat. Die Ergebnisse sind aber für die Entscheidungsträger wichtige Impulsgeber und ein Stimmungsbarometer.

Bei den Themen auf dem Portal Stuttgart - meine Stadt handelt es sich um informelle Beteiligungsprojekte. Die Landeshauptstadt möchte den Stuttgarterinnen und Stuttgartern eine zentrale Webseite zur Verfügung stellen, auf der sie sich über Themen, Termine und Beteiligungsprojekte informieren und online beteiligen können.​